Satzung

Satzung der Gesellschaft für Betriebswirtschaft zu Kiel e.V.

vom 18. Januar 1983 mit den Änderungen vom 18. April 1991 und 22. März 2001

Institut für Betriebswirtschaftslehre der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Olshausenstraße 40
24098 Kiel

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Gesellschaft führt den Namen “Gesellschaft für Betriebswirtschaft zu Kiel e.V.“.
  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel einzutragen.

§ 2 Zweck

  1. Zweck der Gesellschaft ist der Gedankenaustausch zwischen Wissenschaft und Praxis sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • Veranstaltungen und Veröffentlichungen, die der Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen Wissenschaft und Praxis dienen.
    • Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen.
    • Unterstützung von Ausbildung und Forschung der Betriebswirtschaftslehre an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
  3. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen, Personenmehrheiten und Personenvereinigungen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins wirksam zu fördern. Juristische Personen, Personenmehrheiten und Personenvereinigungen werden im folgenden als “Sonstige Mitglieder“ bezeichnet.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahmeantrag und dessen Annahme durch den Vorstand erworben. Aufnahmeanträge können vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Gesellschaft an.
  3. Sonstige Mitglieder haben in ihrem Aufnahmeantrag eine natürliche Person zu benennen, die ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben soll.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. bei natürlichen Personen durch Tod,
    2. bei Sonstigen Mitgliedern durch Auflösung,
    3. durch Austritt,
    4. durch Ausschluß.
  5. Der Ausschluß eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere:
    1. wegen Verstoßes gegen die von der Gesellschaft verfolgten Zwecke,
    2. wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung.
    Für den Ausschluß bedarf es eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes.
  6. Mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft erlöschen alle Ansprüche der Gesellschaft gegenüber.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliederversammlung kann besonders verdiente Förderer der Bestrebungen der Gesellschaft zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen der Gesellschaft teilzunehmen.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kann für ein in dieser Satzung vorgesehenes Amt gewählt werden.
  3. Die Mitglieder der Gesellschaft haben das Recht, die Einrichtungen und Leistungen der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Gesellschaft finanziert sich über Mitgliedsbeiträge und Spenden. Über die Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Die Beiträge sind jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
  3. Die Mitgliederversammlung kann für Mitglieder der Gesellschaft, die an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel studieren, einen ermäßigten Beitrag festlegen. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Mitgliedsbeiträge beschließen.

§ 8 Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich einzuladen sind.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für 
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
    2. Bericht der Kassenprüfer,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Wahl des neuen Vorstandes,
    5. Wahl des neuen Beirates,
    6. Wahl von zwei Kassenprüfern,
    7. Satzungsänderungen,
    8. Auflösung der Gesellschaft.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand innerhalb von 2 Monaten einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
  4. Jede ordnungsmäßig anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Änderungen der Satzung und des Zweckes des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen, über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben.
  5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem Schatzmeister (stellvertretender Vorsitzender),
    3. dem Geschäftsführer,
    4. zwei Professoren des Instituts für Betriebswirtschaftslehre der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
  2. Die Gesellschaft wird von zwei Mitgliedern des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten.
  3. Der Schatzmeister erledigt die Kassenangelegenheiten und verwaltet das Vermögen des Vereins. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Schatzmeister den Kassenbericht für das Geschäftsjahr zu erstatten.
  4. Der Geschäftsführer erledigt im Einvernehmen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Geschäfte der Gesellschaft. Im Rahmen seines Geschäftsführungsauftrages kann er Ausgaben bis zu einem vom Vorstand festgelegten Höchstbetrag ohne besondere Zustimmung des Schatzmeisters vornehmen.

§ 12 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus den Professoren des Instituts für Betriebswirtschaftslehre der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, die nicht dem Vorstand angehören, sowie aus einer höchstens gleichen Zahl von Mitgliedern aus der Wirtschaftspraxis.
  2. Der Beirat berät den Vorstand bei der Ausführung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Planung, Organisation und Abwicklung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben. Er kann Empfehlungen an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung aussprechen. Er hat zu diesem Zweck auch Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft.

§ 13 Wahl und Tätigkeit der Vorstands- und Beiratsmitglieder

  1. Der Vorstand und der Beirat werden in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstand und Beirat bleiben bis zu ihrer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Der erste Vorstand und der erste Beirat werden von der Versammlung bestellt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Tätigkeit der Vorstands- und Beiratsmitglieder in den Organen der Gesellschaft erfolgt ehrenamtlich. Die Zahlung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstands- und Beiratsmitglieder ist ausgeschlossen. Auslagen, die einem Vorstands- oder Beiratsmitglied in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben entstehen, können gegen Vorlage der Originalbelege erstattet werden.

§ 14 Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 15 Gerichtsstand

Gerichtsstand der Gesellschaft ist Kiel.

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